Vereinssatzung

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Lunte".

2. Sitz des Vereins ist Rostock.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V."


§ 2 - Zweck

1. Der Verein fördert die Jugendarbeit primär in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, zu dessen Partnern- und befreundeten Städten, sowie basierend auf unserem hanseatischen Wertefundament in Kommunen und Regionen des deutschsprachigen Raums.

Diesen Zweck verfolgt der Verein u. a. durch:

  •  Offene Jugendfreizeit- und Begegnungseinrichtungen
  •  Kulturelle Angebote und Veranstaltungen
  •  Bildungsveranstaltungen
  •  Beratungsangebote für Jugendliche und Multiplikatoren
  •  Freizeit- und Erholungsmaßnahmen
  •  Internationale Begegnungen und Völkerverständigungsmaßnahmen 
  •  arbeitsweltbezogene Jugend- und Schulsozialarbeit 
  •  Maßnahmen der Berufsorientierung

Die Jugendarbeit soll das Verständnis politischer, sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und ökologischer Entwicklungen und Zusammenhänge auf kommunaler, regionaler und internationaler Ebene sowie individuelles und kollektives demokratisches Handeln fördern.

2. Zur Erfüllung dieser Zwecke kann der Verein Personen mit der erforderlichen Qualifikation beschäftigen. Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.

3. Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe an.


§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Vorstandsmitglieder können unter Maßgabe des Haushaltes für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Diese entspricht höchstens der gesetzlich geregelten steuerfreien Ehrenamtspauschale.


§ 4 - Finanzierung 

1. Der Verein bestreitet seine Tätigkeit aufgrund öffentlicher bzw. privater Zuwendungen, Spenden und Schenkungen sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder.

2. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag für Mitglieder von 30 € pro Kalenderjahr. Für Studenten und Rentner wird dieser abgesenkt auf 20 € pro Kalenderjahr.

3. Bei Auflösung des Vereins darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur nach den Bestimmungen des § 13 der Satzung erfolgen.


§ 5 - Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember.


§ 6 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch eine/-n Vertreter/-in mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden, jedoch darf ein/-e Vertreter/-in nur über maximal eine weitere Stimme zusätzlich verfügen.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein wird schriftlich an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet über den Antrag.

3. Die Mitgliedschaft endet 

a. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b. durch Ausschluss aus dem Verein 
c. durch den Tod des Mitglieds 
d. durch Auflösung der juristischen Person 
e. auf Beschluss des Vorstandes durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn die Mitglieder mehrere Jahre nicht am Vereinsleben teilgenommen haben. 

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei dem Vorstand einlegen: 

5. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 7 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

a. dem/der Vorsitzenden,

b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c. drei weiteren Beisitzer: innen. 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheiden zwei Mitglieder des Vorstands gleichzeitig während der Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der Nachwahlen erfolgen. Der Vorstand kann sachkundige Mitglieder ins Gremium kooptieren.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung oder Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds gilt als Ablehnung. 

5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 

§ 9 - Geschäftsführung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Mit der Wahrnehmung des Aufgabenbereichs der Geschäftsstelle des Vereins kann der Vorstand eine/-n Geschäftsführer/-in beauftragen. Der/die Geschäftsführer/-in ist nicht Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/-in zum/zur besonderen Vertreter/-in gemäß § 30 BGB bestellen. 

2. Über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen entscheidet der Vorstand. 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder ein      Vorstandsmitglied vertreten.


§ 10 - Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr vom Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, einzuberufen. 

2. Die Einladung erfolgt persönlich, mittels einfachen Briefen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Dabei steht der Vorstand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) dem Postweg gleich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Anschrift angab und damit diesem Vorgehen einwilligt. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist. 

4. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
 

§ 11 - Aufgaben und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung, 

c. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie über die Vereinsauflösung, 

d. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss. 

e. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von 2 Wochen ordnungsgemäß schriftlich eingeladen wurde. 

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist. 

4. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat ein/-e

Bewerber/-in nicht die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 

2. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 13 - Auflösung 

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn dieser von dem Vorstand oder von mindestens 50 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. 

3. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und der Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.


§ 14 - Gründung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 13.06.1994 beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.12.2016 aktualisiert. Sie tritt mit dem Beschluss über die Satzung in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen Gründen für notwendig gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.